Statut der Ratsfraktion
Das Statut der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Ratsversammlung der Stadt Flensburg regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten, Verfahren und Transparenzpflichten der Fraktionsarbeit einschließlich der verbindlichen Compliance- und Befangenheitsordnung.
Hinweis: Nachfolgend ist das Statut in digital aufbereiteter Form veröffentlicht. Maßgeblich bleibt die jeweils beschlossene Fassung.
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Fraktionsstatut
Satzungsregelungen zur inneren Ordnung, Arbeitsweise und Transparenz der Ratsfraktion.
§ 1 – Selbstverständnis und Grundsätze ⌄
(1) Ziel der Fraktionsarbeit ist eine abgestimmte, verantwortungsbewusste und transparente politische Willensbildung und Interessenvertretung im Sinne der Stadt Flensburg sowie im Einklang mit den politischen Grundsätzen der Partei. Grundlage für die politische Arbeit ist das zuvor abgestimmte Kommunalwahlprogramm.
(2) Die Fraktion ist darüber hinaus an Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Flensburger Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebunden.
(3) Die Fraktion organisiert ihre Arbeit demokratisch, arbeitsteilig und solidarisch.
(4) Die Fraktion trägt als Teil der kommunalen Selbstverwaltung besondere Verantwortung für stabile politische Entscheidungsprozesse und eine verlässliche kommunalpolitische Arbeit.
(5) Die Fraktion kann durch Beschluss der Ratsmitglieder mit absoluter Mehrheit, in Verbindung mit § 32a GO SH, eine Fraktionsgemeinschaft mit einer anderen Partei oder Wählervertretung bilden oder weitere Ratsmitglieder aufnehmen. In diesem Zusammenhang kann die Fraktion eine ergänzende Bezeichnung führen. Die näheren Regelungen werden durch gesonderten Beschluss der Ratsmitglieder festgelegt. Eine solche ergänzende Bezeichnung oder Regelung berührt die Gültigkeit dieses Statuts nicht; dieses gilt unter der jeweils beschlossenen Bezeichnung fort.
(6) Die Arbeit der Ratsfraktion orientiert sich an den Zielen und Richtlinien des Frauen- und Vielfaltsstatuts von Bündnis 90/Die Grünen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Abweichend von der dort verwendeten Terminologie werden entsprechende Regelungen innerhalb der Ratsfraktion auf FINTA-Personen (Frauen, intergeschlechtliche, nichtbinäre, trans und agender Personen) bezogen.
§ 2 – Mitglieder der Fraktion ⌄
(1) Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist der Zusammenschluss ihrer Ratsmitglieder zur gemeinsamen politischen Arbeit in der Ratsversammlung der Stadt Flensburg im Sinne des § 32a Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH).
(2) Die von der Fraktion benannten bürgerschaftlichen Mitglieder sind Mitglieder der Fraktion und wirken an ihrer Arbeit gleichberechtigt mit. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 32a Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO SH), bleiben unberührt.
(3) Die Mitgliedschaft eines Ratsmitglieds in der Fraktion endet durch Austritt, Wegfall des Ratsmandats oder Ausschluss.
(4) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen dieses Statut, grober Verletzung der Loyalitätspflichten oder nachhaltiger Störung der Fraktionsarbeit.
(5) Der Antrag auf Ausschluss ist von mindestens einem Ratsmitglied in Textform zu stellen und muss der Fraktionsgeschäftsstelle spätestens sieben Kalendertage vor der Fraktionssitzung, in der über den Ausschluss beschlossen werden soll, zugehen. Maßgeblich ist der Zugang bei der Fraktionsgeschäftsstelle. Der Antrag ist unter Angabe der wesentlichen Gründe in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Fraktionsgeschäftsstelle informiert die Mitglieder unverzüglich über den Antrag sowie über den Termin der Fraktionssitzung. Die Fraktionsmitglieder müssen mind. 7 Kalendertage vorher über die Behandlung dieses TOPs informiert sein. Die Behandlung des TOPs findet fraktionsöffentlich ohne Gäste statt.
(6) Das betroffene Ratsmitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören und bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.
(7) Über den Ausschluss entscheidet die Fraktion durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
§ 3 – Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Stimmberechtigung ⌄
(1) Die Fraktion fasst ihre Entscheidungen durch Beschluss in Fraktionssitzungen oder im Umlaufverfahren.
(2) Stimmberechtigt sind die Ratsmitglieder und die bürgerschaftlichen Mitglieder der Fraktion, soweit dieses Statut nichts Abweichendes bestimmt.
(3) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Die Teilnahme kann in Präsenz oder digital erfolgen. Der Fraktionsvorstand kann im Einzelfall entscheiden, dass eine Sitzung ausschließlich in Präsenz stattfindet.
(4) Beschlüsse werden, soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(5) Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(6) Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(7) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig, wenn allen stimmberechtigten Mitgliedern der Beschlussvorschlag zugeleitet wurde und kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb von drei Kalendertagen widerspricht. Die Frist beginnt mit Zugang bei den stimmberechtigten Mitgliedern über einen zulässigen Kommunikationsweg nach § 12 dieses Statuts.
(8) Über die Beschlüsse der Fraktion ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses muss mindestens Datum, Uhrzeit und Form der Sitzung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, den Wortlaut der Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Ergebnisprotokoll gilt als genehmigt, sofern innerhalb von sieben Kalendertagen kein Widerspruch erhoben wird.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder ⌄
(1) Die Mitglieder wirken gleichberechtigt an der politischen Willensbildung der Fraktion mit.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
- an Fraktionssitzungen mitzuwirken,
- ihre Zuständigkeitsbereiche verantwortungsvoll zu betreuen,
- die Fraktion über wesentliche Entwicklungen zu informieren.
(3) Die Mitglieder vertreten die politischen Positionen und Beschlüsse der Fraktion in den kommunalen Gremien. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist mit den Fraktionsvorsitzenden abzustimmen.
(4) Die Ratsmitglieder üben ihr Mandat im Rahmen der gesetzlichen Mandatsfreiheit aus.
(5) Beabsichtigt ein Ratsmitglied, von einem Fraktionsbeschluss abzuweichen, soll dies der Fraktion frühzeitig mitgeteilt werden.
(6) Bürgerschaftliche Mitglieder wirken im Rahmen ihrer Aufgaben an der Umsetzung der politischen Ziele und Beschlüsse der Fraktion mit. Sie werden von der Fraktion gemäß § 32a i. V. m. § 46 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein benannt und nehmen ihre Tätigkeit aufgrund dieser Benennung grundsätzlich in politischer Bindung an die Beschlüsse der Fraktion wahr. Unterschiedliche Auffassungen sind innerhalb der Fraktion offen zu kommunizieren und zu beraten.
(7) Vertrauliche Angelegenheiten der Fraktion sind vertraulich zu behandeln.
(8) Die Mitglieder beachten dieses Statut und die gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 – Interessenkonflikte und Transparenz ⌄
(1) Mitglieder sind verpflichtet, Interessenkonflikte unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber dem Fraktionsvorstand oder der Fraktionsgeschäftsstelle offenzulegen und die geltenden Befangenheitsregelungen zu beachten. Näheres regelt Anhang 1 („Compliance- und Befangenheitsordnung der Fraktion“).
(2) Anhang 1 („Compliance- und Befangenheitsordnung der Fraktion“) ist Bestandteil dieses Statuts und für alle Mitglieder verbindlich.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen sowie sonstige geldwerte Leistungen ab einem Einzelwert von 50 Euro oder bei wiederholten Leistungen desselben Zuwendenden ab einem Gesamtwert von 100 Euro pro Kalenderjahr, die sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Fraktion, ihrer Mandatstätigkeit oder aufgrund ihrer Benennung oder Entsendung durch die Fraktion in Gremien, Beiräten, Aufsichts- und Verwaltungsräten, Gesellschafterversammlungen oder vergleichbaren Funktionen erhalten, gegenüber der Fraktionsgeschäftsstelle anzuzeigen. Die Anzeige hat innerhalb der in § 5 Abs. 3 des Anhangs 1 („Compliance- und Befangenheitsordnung“) vorgesehenen Fristen zu erfolgen.
Nicht anzeigepflichtig sind die Erstattung oder Übernahme von erforderlichen und angemessenen Reise-, Übernachtungs- und sonstigen notwendigen Dienstreisekosten im Zusammenhang mit der Mandats- oder Fraktionsarbeit, soweit diese den Grundsätzen des öffentlichen Reisekostenrechts entsprechen, sowie übliche Bewirtungen und geringwertige Aufmerksamkeiten bis zu einem Einzelwert von 50 Euro.
(4) Die Fraktion veröffentlicht diese Angaben zum Zwecke der Transparenz der Mandatsausübung in geeigneter Form, insbesondere auf ihrer Internetseite, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 6 – Fraktionsvorstand ⌄
(1) Die Ratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Fraktionsvorstand in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
(2) Die Wahl erfolgt durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
(3) Wird im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
(4) Wird auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Besteht auch dann Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(6) Personenwahlen, auch in Form verbundener Einzelwahlen, erfolgen grundsätzlich geheim. Eine offene Wahl ist zulässig, wenn nicht mehr Personen kandidieren als Positionen zu besetzen sind und kein Mitglied der Fraktion widerspricht.
(7) Der Fraktionsvorstand besteht aus:
- ein oder zwei Fraktionsvorsitzenden,
- bis zu zwei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden.
(8) Die Amtszeit des Fraktionsvorstandes beträgt bis zu drei Jahre. Nach spätestens zweieinhalb Jahren (d. h. in der Mitte der Legislatur) sollen erneut Fraktionsvorstandswahlen stattfinden. Anschließend kann die Amtsdauer des dann gewählten Fraktionsvorstands bis zu den kommenden Kommunalwahlen bis zu drei Jahren betragen. In begründeten Einzelfällen kann die Fraktion durch Beschluss der Ratsmitglieder eine Amtszeit von bis zu drei Jahren festlegen. Wiederwahl ist zulässig. Der Fraktionsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Fraktionsvorstandes im Amt.
(9) Mitglieder der Fraktion, die das Amt der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten oder einer stellvertretenden Stadtpräsidentin oder eines stellvertretenden Stadtpräsidenten ausüben, gehören dem Fraktionsvorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
(10) Im Falle einer Fraktionsgemeinschaft gehört ein Ratsmitglied der anderen Partei oder Wählervertretung, das von dieser benannt wird, dem Fraktionsvorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
(11) Der Fraktionsvorstand leitet und koordiniert die politische und organisatorische Arbeit der Fraktion und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Fraktion. Die Fraktionsvorsitzenden, im Vertretungsfall die Stellvertreter*innen, vertreten die Interessen der Fraktion im Ältestenrat der Stadt Flensburg.
(12) Die Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion nach außen, u. a. gegenüber der Verwaltung, anderen Fraktionen, der Öffentlichkeit sowie gegenüber Dritten. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Beschlüsse der Fraktion rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Fraktion abzugeben. Die Unterzeichnung von Vorlagen, Anträgen und sonstigen Erklärungen erfolgt durch die Fraktionsvorsitzenden im Rahmen der Beschlüsse der Fraktion. Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung besteht jedoch nicht, v. a. wenn in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen rechtliche Bedenken oder erhebliche persönliche Verantwortungsbedenken bestehen, die eine Unterzeichnung unzumutbar erscheinen lassen.
(13) Der oder die Fraktionsvorsitzenden bilden den geschäftsführenden Fraktionsvorstand. Besteht der Fraktionsvorsitz aus zwei Personen, bilden diese gemeinsam den geschäftsführenden Fraktionsvorstand. Besteht der Fraktionsvorsitz aus einer Person, ist diese allein der geschäftsführende Fraktionsvorstand und führt die laufenden Geschäfte der Fraktion.
(14) In dringenden Fällen, in denen eine rechtzeitige Beschlussfassung der Fraktion nicht möglich ist, kann der Fraktionsvorstand Eilentscheidungen treffen, sofern dies zur Wahrung der Interessen der Fraktion erforderlich ist. Die Fraktion ist hierüber unverzüglich, spätestens jedoch in der nächsten Fraktionssitzung, zu informieren und kann die Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben.
(15) Der Fraktionsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf den Bestimmungen dieses Statuts nicht widersprechen.
(16) Mitglieder des Fraktionsvorstandes können durch Beschluss der Ratsmitglieder mit absoluter Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist von mindestens einem Ratsmitglied zu stellen und muss der Fraktion in Textform spätestens sieben Kalendertage vor der Fraktionssitzung der Fraktionsgeschäftsstelle zugehen. Der Antrag ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
(17) Scheidet ein Mitglied des Fraktionsvorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
§ 7 – Fraktionsgeschäftsstelle und Personal ⌄
(1) Die Fraktion kann zur Unterstützung ihrer politischen und organisatorischen Arbeit Mitarbeiter*innen beschäftigen und eine Fraktionsgeschäftsstelle einrichten.
(2) Über die Einstellung, Vertragsänderung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen entscheiden ausschließlich die Ratsmitglieder der Fraktion durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion in Personalangelegenheiten nach außen. Sie sind befugt, auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Ratsmitglieder Arbeitsverträge abzuschließen, zu ändern und zu beenden sowie die hierfür erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen der Fraktion abzugeben.
(4) Der geschäftsführende Fraktionsvorstand führt die laufende Personalführung und ist gegenüber den Mitarbeiter*innen weisungsbefugt. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auf die Fraktionsgeschäftsstelle übertragen, soweit gesetzliche oder arbeitsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(5) Die Fraktionsgeschäftsstelle unterstützt die Fraktion und den Fraktionsvorstand bei der Wahrnehmung ihrer politischen, organisatorischen und administrativen Aufgaben.
(6) Personalentscheidungen im Sinne dieses Statuts umfassen insbesondere die Einstellung, Vergütung, Änderung der Arbeitsbedingungen sowie die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.
(7) Eilentscheidungen in Personalangelegenheiten sind nur zulässig, soweit die Fraktion die entsprechende Entscheidungsbefugnis zuvor durch Beschluss übertragen hat. Die Fraktion ist hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 8 – Bürgerschaftliche Mitglieder ⌄
(1) Die Fraktion entscheidet über Vorschläge zur Benennung und Abberufung bürgerschaftlicher Mitglieder. Entsprechende Vorschläge sind den Mitgliedern der Fraktion spätestens sieben Kalendertage vor der Beschlussfassung bekanntzugeben.
(2) Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss mit absoluter Mehrheit.
§ 9 – Zuständigkeiten und Arbeitsstruktur ⌄
(1) Die Fraktion kann durch Beschluss fachpolitische Zuständigkeiten festlegen und hierfür einzelne Mitglieder als zuständige Ansprechpartner*innen oder Sprecher*innen bestimmen.
(2) Die benannten Mitglieder sind im Rahmen ihrer fachpolitischen Zuständigkeit Ansprechpartner*innen für die Fraktion, den Fraktionsvorstand und die Fraktionsgeschäftsstelle sowie für Verwaltung und sonstige externe Stellen in fachlichen Angelegenheiten. Die Vertretungsbefugnis der Fraktionsvorsitzenden nach außen bleibt unberührt.
(3) Die Fraktion entscheidet durch Beschluss mit absoluter Mehrheit über die Besetzung von Ausschüssen, Beiräten, Aufsichtsgremien und sonstigen Gremien. Die Besetzung erfolgt unter Beachtung der Regelungen des Anhangs 1 (Compliance- und Befangenheitsordnung).
(4) Mitglieder, die in Gremien tätig sind oder fachpolitische Zuständigkeiten wahrnehmen, berichten der Fraktion regelmäßig und auf Anfrage über ihre Tätigkeit.
(5) Die Fraktion kann zur Vorbereitung und Koordination ihrer politischen Arbeit Arbeitsgruppen oder projektbezogene Zuständigkeiten per Beschluss einrichten.
§ 10 – Fraktionssitzungen ⌄
(1) Die Fraktion tagt regelmäßig, i. d. R. wöchentlich, mit Ausnahme der Ferienzeiten der Ratsversammlung. Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. Der Fraktionsvorstand kann Sitzungen aus wichtigem Grund absagen oder verlegen. Die Absage oder Verlegung erfolgt in der Regel durch die Fraktionsgeschäftsstelle im Auftrag des Fraktionsvorstandes.
(2) Der Fraktionsvorstand lädt zu den Fraktionssitzungen ein und legt Ort, Zeit und Form der Sitzung fest. Die organisatorische Durchführung und Versendung der Einladungen erfolgt in der Regel durch die Fraktionsgeschäftsstelle im Auftrag des Fraktionsvorstandes. Die Einladung soll den Mitgliedern in der Regel spätestens drei Kalendertage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig.
(3) Sitzungen können in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden. Der Fraktionsvorstand kann im Einzelfall festlegen, dass eine Sitzung ausschließlich in Präsenz stattfindet oder die digitale Teilnahme ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 3 dieses Statuts bleibt unberührt.
(4) Die Fraktion kann sich durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung für die Durchführung und den Ablauf von Fraktionssitzungen und Fraktionsklausuren geben. Die Geschäftsordnung darf den Bestimmungen dieses Statuts nicht widersprechen.
(5) Die Fraktionsvorsitzenden führen grundsätzlich den Vorsitz in den Fraktionssitzungen. Im Verhinderungsfall übernimmt eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender die Sitzungsleitung. Eine von der Fraktion beschlossene Geschäftsordnung für die Fraktionssitzungen kann hierzu abweichende Regelungen treffen.
(6) Die Tagesordnung wird mit der Einladung übermittelt und zu Beginn der Sitzung festgestellt. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses der Fraktion.
(7) Die Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich und für alle Personen zugänglich. Der mit der Einladung übermittelte nichtöffentliche Teil der Tagesordnung gilt als festgestellt, sofern zu Beginn der Sitzung kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Fraktion durch Beschluss über die Herstellung der Nichtöffentlichkeit für die betreffenden Tagesordnungspunkte oder die gesamte Sitzung. Der Fraktionsvorstand kann im Einzelfall aus wichtigem Grund zu einer vollständig nichtöffentlichen Sitzung einladen. In diesem Fall kann zu Beginn der Sitzung jedes stimmberechtigte Mitglied widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Fraktion durch Beschluss. Wird der Widerspruch angenommen, ist die Sitzung zu beenden; der Fraktionsvorstand hat zur nächstmöglichen Fraktionssitzung erneut einzuladen. An nichtöffentlichen Sitzungsteilen nehmen die stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion sowie diejenigen bürgerschaftlichen Mitglieder teil, deren Ausschüsse, Gremien oder fachpolitische Zuständigkeiten Gegenstand der Beratung sind oder deren Teilnahme aus statutarischen, organisatorischen oder fachlichen Gründen erforderlich ist. Sofern Angelegenheiten beraten oder entschieden werden, die nach diesem Statut oder aufgrund gesetzlicher oder organisatorischer Regelungen ausschließlich den Ratsmitgliedern vorbehalten sind, ist die Teilnahme auf die Ratsmitglieder beschränkt. Im Übrigen kann die Fraktion den teilnahmeberechtigten Personenkreis durch Beschluss festlegen oder erweitern.
(8) Über die Fraktionssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll gemäß § 3 dieses Statuts zu führen.
§ 11 – Finanzen ⌄
(1) Die Fraktion entscheidet durch Beschluss über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Der geschäftsführende Fraktionsvorstand ist befugt, im Rahmen der laufenden Fraktionsarbeit Ausgaben bis zu einem Betrag von 500 € im Einzelfall eigenständig zu genehmigen. Der Fraktionsvorstand ist befugt, Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000 € im Einzelfall eigenständig zu genehmigen. Über Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten, entscheidet die Fraktion durch Beschluss. Voraussetzung ist jeweils, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Eine Aufteilung von Ausgaben mit dem Ziel, die jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(3) Der geschäftsführende Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion in finanziellen Angelegenheiten nach außen und ist berechtigt, im Rahmen der Beschlüsse der Fraktion und des Fraktionsvorstandes entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen.
(4) Die Fraktionsgeschäftsstelle unterstützt den Fraktionsvorstand bei der Verwaltung der finanziellen Mittel sowie der organisatorischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
(5) Der Fraktionsvorstand informiert die Fraktion auf Verlangen oder bei Bedarf über die Verwendung der finanziellen Mittel. Die Erstellung und Vorstellung entsprechender Übersichten kann durch die Fraktionsgeschäftsstelle erfolgen.
(6) Die Verwendung der Mittel erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Transparenz sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und der hierzu erlassenen Regelungen der Stadt Flensburg.
§ 12 – Kommunikationsformen und Textform ⌄
(1) Die verbindliche interne Kommunikation der Fraktion erfolgt in Textform oder elektronischer Form über die von der Fraktion hierfür festgelegten Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mail, das Ratsinformationssystem der Stadt Flensburg sowie die von der Fraktion genutzte digitale Kommunikationsplattform Slack. Übermittlungen über diese Kommunikationsmittel gelten als ordnungsgemäß erfolgt und zugegangen, sofern sie an die von den Mitgliedern hierfür benannten oder üblicherweise genutzten Zugänge erfolgen und keine technischen Störungen erkennbar sind.
(2) Weitere elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere Messenger-Dienste, können ergänzend für informelle Kommunikation genutzt werden, begründen jedoch keine verbindliche Zustellung oder fristauslösende Wirkung, sofern die Fraktion nichts anderes beschließt.
(3) Die Übermittlung von Einladungen, Anträgen, Informationen und Beschlussvorlagen erfolgt in Textform oder elektronischer Form über die in § 12 Absätze 1 und 2 dieses Statuts festgelegten Kommunikationsmittel.
§ 13 – Änderung des Statuts ⌄
(1) Änderungen dieses Statuts bedürfen eines Beschlusses mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
(2) Anträge auf Änderung dieses Statuts müssen den Mitgliedern spätestens sieben Kalendertage vor der Fraktionssitzung, in der über die Änderung beschlossen werden soll, in Textform zugehen. Andernfalls ist eine Beschlussfassung über die Statutsänderung unzulässig. Änderungen des angekündigten Änderungsvorschlags sind, auch im Verlauf der Diskussion, zulässig, soweit sie vom angekündigten Regelungsgegenstand gedeckt sind. Änderungen, die darüber hinausgehen, bedürfen einer erneuten fristgerechten Ankündigung gemäß Satz 1.
(3) Änderungen dieses Statuts treten, sofern nichts anderes beschlossen wird, mit dem Beschluss in Kraft.
(4) Die vollständige Aufhebung dieses Statuts bedarf eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
§ 14 – Auflösung der Fraktion ⌄
(1) Die Fraktion besteht gemäß § 32a Abs. 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein aus mindestens drei Ratsmitgliedern. Sinkt die Zahl der der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder unter drei, gilt die Fraktion mit diesem Zeitpunkt als aufgelöst, sofern nicht unverzüglich eine Fraktionsgemeinschaft gebildet oder die gesetzlich erforderliche Mindestzahl wieder erreicht wird.
(2) Die Fraktion kann ihre Auflösung durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung beschließen.
(3) Ein Antrag auf Auflösung der Fraktion ist von mindestens einem stimmberechtigten Ratsmitglied zu stellen.
(4) Ein Antrag auf Auflösung der Fraktion ist der Fraktionsgeschäftsstelle in Textform spätestens vierzehn Kalendertage vor der Fraktionssitzung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, zuzuleiten. Maßgeblich ist der Zugang bei der Fraktionsgeschäftsstelle. Die Fraktionsgeschäftsstelle informiert die Mitglieder unverzüglich über den Antrag sowie über das Datum der Fraktionssitzung, in der über die Auflösung entschieden werden soll. Andernfalls ist eine Beschlussfassung über die Auflösung unzulässig.
(5) Im Falle der Auflösung erfolgt die Abwicklung der Fraktionsangelegenheiten durch den geschäftsführenden Fraktionsvorstand, sofern die Fraktion nichts anderes beschließt.
(6) Die der Fraktion zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel sind im Falle der Auflösung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein sowie den Regelungen der Stadt Flensburg zur Fraktionsfinanzierung, ordnungsgemäß zu verwenden, abzurechnen oder zurückzuführen.
(7) Rechte und Pflichten aus bestehenden Verträgen bleiben unberührt und sind ordnungsgemäß abzuwickeln. Bestehende Vertragsverhältnisse sind, soweit rechtlich zulässig und erforderlich, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu kündigen oder ordnungsgemäß zu beenden. Der geschäftsführende Fraktionsvorstand bleibt im Sinne des § 14 Abs. 5 dieses Statuts bis zum vollständigen rechtlichen Abschluss der Auflösung und Abwicklung der Fraktion im Amt und ist zur Vornahme aller hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Handlungen sowie zur Vertretung der Fraktion nach außen befugt, sofern die Fraktion nichts anderes beschließt.
§ 15 – Inkrafttreten und Salvatorische Klausel ⌄
(1) Dieses Statut einschließlich des Anhangs 1 („Compliance- und Befangenheitsordnung der Fraktion“) tritt aufgrund Beschlusses der Fraktion vom 09.03.2026 am 10.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut der Fraktion vom 05.02.2006 in der Fassung der letzten Änderung vom 30.03.2020 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Statuts ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich und inhaltlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Compliance- und Befangenheitsordnung der Fraktion
Regelungen zu Interessenkonflikten, Offenlegungspflichten und Tätigkeiten in Gremien.
§ 1 – Grundsatz ⌄
(1) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, ihr Mandat und ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse, im Interesse der Stadt Flensburg und unter Beachtung der geltenden Gesetze, insbesondere der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, sowie des Fraktionsstatuts und dieser Ordnung auszuüben.
(2) Persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Interessen dürfen die ordnungsgemäße Mandatsausübung nicht in unzulässiger Weise beeinflussen oder den Anschein einer solchen Beeinflussung begründen.
(3) Interessenkonflikte sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und unaufgefordert gegenüber der Fraktion offenzulegen.
(4) Mitglieder sind verpflichtet, an Beratungen und Entscheidungen nicht mitzuwirken, soweit gesetzliche Mitwirkungsverbote, insbesondere nach § 22 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, bestehen oder ein relevanter Interessenkonflikt vorliegt.
(5) Diese Ordnung ist Bestandteil des Statuts und für alle Mitglieder der Fraktion verbindlich. Gesetzliche Vorschriften gehen im Zweifel vor.
§ 2 – Befangenheit, Interessenkonflikte und Mitwirkungsverbote ⌄
(1) Für die Mitglieder der Fraktion gelten die Mitwirkungsverbote und Befangenheitsregelungen insbesondere nach
- § 22 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH),
- § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechend,
- sowie die gesetzlichen Treue-, Offenlegungs- und Befangenheitspflichten nach den jeweils einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aktiengesetz (AktG) und dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), soweit Mitglieder Organ- oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen.
(2) Mitglieder, die Organ-, Aufsichts- oder Kontrollfunktionen wahrnehmen, haben zusätzlich die anerkannten Grundsätze zur Vermeidung, Offenlegung und Behandlung von Interessenkonflikten zu beachten, insbesondere entsprechend den in Abschnitt E des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), insbesondere Grundsatz 20 und den hierzu ergangenen Empfehlungen, niedergelegten Standards, soweit diese auf die jeweilige Tätigkeit übertragbar sind.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, das Vorliegen oder die Möglichkeit eines Interessenkonflikts unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und unaufgefordert offenzulegen.
(4) Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor bei
- eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen,
- Interessen nahestehender Personen im Sinne des § 22 GO SH,
- Organ-, Aufsichts- oder Kontrollfunktionen in juristischen Personen oder Organisationen,
- Beschäftigungsverhältnissen oder sonstigen Vertragsverhältnissen,
- wirtschaftlichen Beteiligungen von mindestens 5 % der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger maßgeblicher Einflussmöglichkeit,
- oder sonstigen Umständen, die geeignet sind, die Mandatsausübung zu beeinflussen oder den Anschein einer Beeinflussung zu begründen.
(5) Die Verpflichtung zur Nichtmitwirkung gilt für alle Verfahrensstadien, explizit auch für fraktionsinterne Beratungen und Beschlussfassungen.
(6) Gesetzliche Mitwirkungsverbote und weitergehende gesetzliche Verpflichtungen gehen den Bestimmungen dieser Ordnung vor.
§ 3 – Nahestehende Personen ⌄
(1) Gesetzliche nahestehende Personen
Nahestehende Personen im Sinne dieser Ordnung sind zunächst die in § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein genannten Personen. Dies sind insbesondere:
- das Mitglied selbst,
- Ehegattinnen oder Ehegatten,
- Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- Verwandte bis zum dritten Grad,
- Verschwägerte bis zum zweiten Grad, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht,
- Personen, die von dem Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten werden.
Die gesetzlichen Mitwirkungsverbote bleiben unberührt.
(2) Erweiterter Nähebegriff im Sinne dieser Ordnung
Unabhängig von Absatz 1 gelten als nahestehend im Sinne dieser Compliance-Ordnung auch:
- Personen, mit denen das Mitglied in eheähnlicher oder vergleichbarer Lebensgemeinschaft lebt,
- Personen, zu denen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Näheverhältnis besteht,
- Personen oder Organisationen, bei denen eine enge berufliche oder wirtschaftliche Verflechtung vorliegt,
- Gesellschaften oder Organisationen, auf die das Mitglied oder eine nahestehende Person maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
(3) Ein erweitertes Näheverhältnis im Sinne von Absatz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung die Besorgnis besteht, dass persönliche oder wirtschaftliche Bindungen die Mandatsausübung beeinflussen könnten.
§ 4 – Tätigkeiten in Aufsichtsgremien und sonstigen Organen ⌄
(1) Diese Compliance- und Befangenheitsordnung gilt entsprechend für Tätigkeiten von Mitgliedern der Fraktion in Organ-, Aufsichts-, Kontroll- oder Beratungsgremien juristischer Personen oder sonstiger Organisationen, insbesondere in
- Aufsichtsräten,
- Verwaltungsräten,
- Beiräten,
- Gesellschafterversammlungen,
- Vorständen oder Geschäftsführungen,
- Kuratorien,
- sowie vergleichbaren Gremien.
(2) Mitglieder, die solche Funktionen wahrnehmen, sind verpflichtet, die jeweils einschlägigen gesetzlichen Treue-, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten zu beachten.
(3) Bestehen im Zusammenhang mit einer solchen Funktion Interessenkonflikte oder kann ein solcher entstehen, ist dieser unverzüglich gegenüber der Fraktion offenzulegen.
(4) Soweit in einem Organ- oder Aufsichtsgremium ein Interessenkonflikt vorliegt, sind die dort geltenden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Befangenheitsregelungen zu beachten. Unabhängig hiervon gilt die Verpflichtung zur Offenlegung gegenüber der Fraktion fort.
(5) Die Wahrnehmung einer Organ- oder Aufsichtsfunktion entbindet nicht von den Pflichten nach dieser Ordnung.
§ 5 – Offenlegungspflichten ⌄
(1) Grundsatz
Die Mitglieder sind verpflichtet, der Fraktion sämtliche Tätigkeiten, Funktionen und wirtschaftlichen Interessen mitzuteilen, die geeignet sein können, einen Interessenkonflikt im Sinne dieser Ordnung zu begründen.
(2) Offenlegungspflichtige Angaben
Insbesondere mitzuteilen sind:
- Tätigkeiten in Organ-, Aufsichts-, Kontroll- oder Beratungsgremien, insbesondere in Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten, Vorständen, Geschäftsführungen oder vergleichbaren Gremien,
- berufliche Tätigkeiten, Beratungsverhältnisse oder sonstige Vertragsverhältnisse mit Bezug zur Stadt Flensburg, zu städtischen Beteiligungen oder zu Unternehmen, die von Entscheidungen der Ratsversammlung oder ihrer Ausschüsse betroffen sein können,
- unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beteiligungen ab 5 % der Anteile, Stimmrechte oder vergleichbaren Beteiligungsrechte,
- sonstige maßgebliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten, unabhängig von der Beteiligungshöhe.
(3) Zeitpunkt der Offenlegung
Die Offenlegung hat
- beim Eintritt in die Fraktion innerhalb von vier Wochen,
- sowie bei Änderungen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern,
in Textform gegenüber der Fraktionsgeschäftsstelle zu erfolgen.
(4) Anlassbezogene Offenlegung
Unabhängig von Absatz 3 ist ein möglicher Interessenkonflikt unverzüglich offenzulegen, sobald erkennbar wird, dass eine konkrete Angelegenheit hiervon betroffen sein kann.
(5) Vertraulichkeit
Die offengelegten Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich zur Prüfung von Interessenkonflikten und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Mandatsausübung verwendet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 6 – Verfahren bei Interessenkonflikten ⌄
(1) Erkennt ein Mitglied, dass ein Interessenkonflikt im Sinne dieser Ordnung vorliegt oder vorliegen kann, hat es diesen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens vor Beginn der Beratung der betreffenden Angelegenheit offenzulegen.
(2) Das betroffene Mitglied wirkt an der Beratung, Vorbereitung und Beschlussfassung in der betreffenden Angelegenheit nicht mit.
(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen eines Interessenkonflikts, entscheidet die Fraktion durch Beschluss über das Vorliegen eines Interessenkonflikts. Bis zu dieser Entscheidung ist das betroffene Mitglied vorsorglich von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(4) Die Offenlegung und eine etwaige Entscheidung der Fraktion sind im Protokoll zu dokumentieren.
(5) Gesetzliche Mitwirkungsverbote bleiben unberührt.
§ 7 – Entsendung in Beteiligungs- und Unternehmensgremien ⌄
(1) Mitglieder, die auf Vorschlag oder mit Unterstützung der Fraktion oder der Stadt Flensburg in Organ-, Aufsichts-, Kontroll- oder Beratungsgremien von Unternehmen oder sonstigen Organisationen entsandt oder gewählt werden, nehmen diese Funktion in eigener rechtlicher Verantwortung wahr.
(2) Für die Tätigkeit in diesen Gremien gelten vorrangig die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Treue-, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten nach dem Aktiengesetz (AktG), dem GmbHG sowie der GO SH, als auch den jeweiligen Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder Geschäftsordnungen.
(3) Für Mitglieder der Fraktion, die einem Organ eines Unternehmens oder einer sonstigen Organisation als Vertreterin oder Vertreter der Stadt Flensburg oder auf deren Vorschlag angehören, gilt das Mitwirkungsverbot nach § 22 Abs. 1 GO SH gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 GO SH nicht. Andere gesetzliche Mitwirkungsverbote bleiben unberührt.
(4) Eine Bindung an Fraktionsbeschlüsse besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit. Gesetzlich bestehende Organpflichten gehen Fraktionsbeschlüssen vor.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Fraktion im Rahmen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten über wesentliche Entwicklungen und grundsätzliche Angelegenheiten zu unterrichten, soweit hierdurch keine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Geheimhaltungspflichten verletzt werden.
(6) Bestehen oder drohen Konflikte zwischen Organpflichten und Fraktionsinteressen, sind diese unverzüglich offenzulegen. Die gesetzlichen Organpflichten bleiben vorrangig.
(7) Die Fraktion kann politische Zielvorstellungen, strategische Leitlinien oder Positionierungen beschließen. Diese entfalten keine unzulässige Weisungswirkung gegenüber den entsandten Mitgliedern.
§ 9 – Folgen von Verstößen ⌄
(1) Verstöße gegen diese Ordnung werden fraktionsintern beraten.
(2) Die Fraktion kann geeignete Maßnahmen beschließen, insbesondere
- eine fraktionsöffentliche Missbilligung,
- die Entziehung von Zuständigkeiten,
- den Widerruf von Benennungen in Gremien,
- oder die Beantragung der Abberufung aus Organfunktionen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
(3) Gesetzliche Konsequenzen bleiben unberührt.
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Die vollständige Fassung kann zusätzlich als PDF bereitgestellt werden.
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Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Rathausplatz 1
24937 Flensburg
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