Statut der Ratsfraktion
Das Statut der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Ratsversammlung der Stadt Flensburg regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten, Verfahren und Transparenzpflichten der Fraktionsarbeit einschließlich der verbindlichen Compliance- und Befangenheitsordnung.
Hinweis: Nachfolgend ist das Statut in der konsolidierten Fassung nach dem Änderungsbeschluss der Fraktion vom 17.08.2026 digital aufbereitet veröffentlicht. Maßgeblich bleibt die jeweils beschlossene Fassung.
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Fraktionsstatut
Satzungsregelungen zur inneren Ordnung, Arbeitsweise und Transparenz der Ratsfraktion.
§ 1 – Selbstverständnis und Grundsätze ⌄
(1) Ziel der Fraktionsarbeit ist eine abgestimmte, verantwortungsbewusste und transparente politische Willensbildung und Interessenvertretung im Sinne der Stadt Flensburg sowie im Einklang mit den politischen Grundsätzen der Partei. Grundlage für die politische Arbeit ist das zuvor abgestimmte Kommunalwahlprogramm.
(2) Die Fraktion ist darüber hinaus an Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Flensburger Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebunden. Die gesetzlich gewährleistete freie Mandatsausübung der Ratsmitglieder und der bürgerschaftlichen Ausschussmitglieder bleibt unberührt.
(3) Die Fraktion organisiert ihre Arbeit demokratisch, arbeitsteilig und solidarisch.
(4) Die Fraktion trägt als Teil der kommunalen Selbstverwaltung besondere Verantwortung für stabile politische Entscheidungsprozesse und eine verlässliche kommunalpolitische Arbeit.
(5) Die Fraktion kann durch Beschluss der Ratsmitglieder mit absoluter Mehrheit beschließen, mit einer anderen Partei oder Wählervertretung eine Fraktionsgemeinschaft zu bilden, weitere Ratsmitglieder aufzunehmen oder eine bestehende Fraktionsgemeinschaft zu beenden. Der Beschluss stellt die fraktionsinterne Zustimmung dar. Die kommunalverfassungsrechtliche Wirksamkeit der Bildung, Erweiterung oder Veränderung der Fraktion setzt die nach § 32a Abs. 1 GO SH erforderlichen persönlichen Erklärungen gegenüber der oder dem Stadtpräsident*in voraus. Eine ergänzende Bezeichnung kann beschlossen werden; dieses Statut gilt unter der jeweils wirksam beschlossenen Bezeichnung fort.
(6) Die Arbeit der Ratsfraktion orientiert sich an den Zielen und Richtlinien des Frauen- und Vielfaltsstatuts von Bündnis 90/Die Grünen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Abweichend von der dort verwendeten Terminologie werden entsprechende Regelungen innerhalb der Ratsfraktion auf FINTA-Personen (Frauen, intergeschlechtliche, nichtbinäre, trans und agender Personen) bezogen.
§ 2 – Mitglieder der Fraktion ⌄
(1) Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist der Zusammenschluss ihrer Ratsmitglieder zur gemeinsamen politischen Arbeit in der Ratsversammlung der Stadt Flensburg im Sinne des § 32a Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH).
(2) Die von der Fraktion vorgeschlagenen und nach § 46 Abs. 3 oder 4 GO SH zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen gewählten Bürgerinnen und Bürger sind bürgerschaftliche Mitglieder der Fraktion. Sie wirken an der Fraktionsarbeit nach Maßgabe des § 32a Abs. 2 GO SH gleichberechtigt und stimmberechtigt mit, soweit dieses Statut eine Entscheidung nicht ausdrücklich den Ratsmitgliedern vorbehält. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Die fraktionsinterne Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme und Wirksamkeit der Wahl zum Ausschussmitglied oder stellvertretenden Ausschussmitglied. Sie endet mit dem Ende dieser Funktion, dem Austritt aus der Fraktion, dem Wegfall der persönlichen Wählbarkeit oder der wirksamen Abberufung. Ein Austritt aus der Fraktion beendet die kommunalrechtliche Ausschussfunktion nicht automatisch; die Fraktion kann die Abberufung oder Umbesetzung im zuständigen kommunalen Gremium beantragen. Änderungen des Status sind der Fraktionsgeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft eines Ratsmitglieds in der Fraktion endet durch Austritt, Wegfall des Ratsmandats oder Ausschluss.
(5) Der Antrag auf Ausschluss ist von mindestens einem Ratsmitglied in Textform zu stellen und muss der Fraktionsgeschäftsstelle spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung zugehen. Er muss die wesentlichen tatsächlichen Umstände und Gründe erkennen lassen. Der Antrag und die vorhandenen entscheidungserheblichen Unterlagen sind dem betroffenen Ratsmitglied unverzüglich zuzuleiten. Die Behandlung findet fraktionsöffentlich ohne Gäste statt.
(6) Das betroffene Ratsmitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören und kann bis zur Abstimmung eine Stellungnahme und Unterlagen vorlegen. Es ist bei Beratung und Abstimmung nicht stimmberechtigt; bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit bleibt es außer Betracht.
(7) Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn die Fortsetzung der Fraktionsmitgliedschaft unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist und mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Über den Ausschluss entscheiden die nicht betroffenen Ratsmitglieder mit absoluter Mehrheit in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
(8) Der Ausschlussbeschluss ist in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu dokumentieren und dem betroffenen Ratsmitglied innerhalb von sieben Kalendertagen in Textform mitzuteilen. Der Beschluss wird mit Zugang der Mitteilung wirksam, sofern die Fraktion keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 3 – Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Stimmberechtigung ⌄
(1) Die Fraktion fasst ihre Entscheidungen durch Beschluss in Fraktionssitzungen oder im Umlaufverfahren.
(2) Stimmberechtigt sind die Ratsmitglieder und die bürgerschaftlichen Mitglieder der Fraktion, soweit dieses Statut nichts Abweichendes bestimmt.
(3) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Die Teilnahme kann in Präsenz oder digital erfolgen. Der Fraktionsvorstand kann im Einzelfall entscheiden, dass eine Sitzung ausschließlich in Präsenz stattfindet.
(4) Beschlüsse werden, soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(5) Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(6) Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(7) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig, wenn allen stimmberechtigten Mitgliedern derselbe, unveränderte Beschlussvorschlag mit einer eindeutigen Abstimmungsfrage zugeleitet und eine Abstimmungsfrist von mindestens drei Kalendertagen gesetzt wurde. Innerhalb der ersten 24 Stunden nach Zugang können mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder eine Beratung in einer Fraktionssitzung verlangen; das Umlaufverfahren ist dann beendet. Ein Beschluss kommt zustande, wenn sich mindestens 1/3 der Ratsmitglieder (aufgerundet auf die nächste volle Zahl) durch Abgabe einer Ja-Stimme, Nein-Stimme oder Enthaltung beteiligt und die nach den Absätzen 4 bis 6 erforderliche Mehrheit erreicht wird. Eine ausbleibende Reaktion gilt weder als Zustimmung noch als Enthaltung. Für die Anwendung des Absatzes 5 gelten diejenigen Mitglieder als anwesende stimmberechtigte Mitglieder, die innerhalb der Abstimmungsfrist eine Ja-Stimme, Nein-Stimme oder Enthaltung abgegeben haben. Änderungen des Beschlussvorschlags setzen eine neue Frist in Gang. Im Umlaufverfahren ausgeschlossen sind Personenwahlen, der Ausschluss eines Mitglieds, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, Änderungen oder die Aufhebung dieses Statuts, die Auflösung der Fraktion sowie Entscheidungen, die nach diesem Statut geheim zu treffen sind. Das Ergebnis ist unverzüglich mitzuteilen und in das Ergebnisprotokoll aufzunehmen.
(8) Über die Beschlüsse der Fraktion ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses muss mindestens Datum, Uhrzeit und Form der Sitzung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, den Wortlaut der Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Ergebnisprotokoll gilt als genehmigt, sofern innerhalb von sieben Kalendertagen kein Widerspruch erhoben wird. Ein Widerspruch muss die beanstandete Passage und die begehrte Berichtigung erkennen lassen. Die Fraktionsgeschäftsstelle übermittelt eine berichtigte Fassung oder legt den Widerspruch der nächsten Fraktionssitzung zur Entscheidung vor. Bis zur Klärung gilt nur die beanstandete Passage als nicht genehmigt.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder ⌄
(1) Die Mitglieder wirken gleichberechtigt an der politischen Willensbildung der Fraktion mit.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
- an Fraktionssitzungen mitzuwirken,
- ihre Zuständigkeitsbereiche verantwortungsvoll zu betreuen,
- die Fraktion über wesentliche Entwicklungen zu informieren.
(3) Die Mitglieder vertreten die politischen Positionen und Beschlüsse der Fraktion in den kommunalen Gremien. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist mit den Fraktionsvorsitzenden abzustimmen.
(4) Die Ratsmitglieder üben ihr Mandat im Rahmen der gesetzlichen Mandatsfreiheit aus.
(5) Beabsichtigt ein Ratsmitglied, von einem Fraktionsbeschluss abzuweichen, soll dies der Fraktion frühzeitig mitgeteilt werden.
(6) Bürgerschaftliche Mitglieder wirken im Rahmen ihrer Aufgaben an der Umsetzung der politischen Ziele und Beschlüsse der Fraktion mit. Sie werden von der Fraktion gemäß § 32a i. V. m. § 46 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein benannt und nehmen ihre Tätigkeit aufgrund dieser Benennung grundsätzlich in politischer Bindung an die Beschlüsse der Fraktion wahr. Unterschiedliche Auffassungen sind innerhalb der Fraktion offen zu kommunizieren und zu beraten.
(7) Vertrauliche Angelegenheiten der Fraktion sind vertraulich zu behandeln.
(8) Die Mitglieder beachten dieses Statut und die gesetzlichen Vorschriften.
(9) Nach dem Ausscheiden aus der Fraktion oder aus einer von der Fraktion übertragenen Funktion sind vertrauliche Unterlagen, Datenträger, Schlüssel und Zugangsmittel unverzüglich zurückzugeben. Elektronische Kopien und personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder ein berechtigter Dokumentationszweck entgegensteht. Auf Verlangen ist die Rückgabe oder Löschung in Textform zu bestätigen. Unterlagen, die dem Fraktionsarchiv oder der gesetzlichen Nachweisführung zuzuordnen sind, sind der Fraktionsgeschäftsstelle zu übergeben.
§ 5 – Interessenkonflikte und Transparenz ⌄
(1) Mitglieder sind verpflichtet, Interessenkonflikte unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber dem Fraktionsvorstand oder der Fraktionsgeschäftsstelle offenzulegen und die geltenden Befangenheitsregelungen zu beachten. Näheres regelt Anhang 1 („Compliance- und Befangenheitsordnung der Fraktion“).
(2) Anhang 1 („Compliance- und Befangenheitsordnung der Fraktion“) ist Bestandteil dieses Statuts und für alle Mitglieder verbindlich.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen sowie sonstige geldwerte Leistungen ab einem Einzelwert von 50 Euro oder bei wiederholten Leistungen desselben Zuwendenden ab einem Gesamtwert von 100 Euro pro Kalenderjahr, die sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Fraktion, ihrer Mandatstätigkeit oder aufgrund ihrer Benennung oder Entsendung durch die Fraktion in Gremien, Beiräten, Aufsichts- und Verwaltungsräten, Gesellschafterversammlungen oder vergleichbaren Funktionen erhalten, gegenüber der Fraktionsgeschäftsstelle anzuzeigen. Die Anzeige hat innerhalb der in § 5 Abs. 3 des Anhangs 1 („Compliance- und Befangenheitsordnung“) vorgesehenen Fristen zu erfolgen.
Nicht anzeigepflichtig sind die Erstattung oder Übernahme von erforderlichen und angemessenen Reise-, Übernachtungs- und sonstigen notwendigen Dienstreisekosten im Zusammenhang mit der Mandats- oder Fraktionsarbeit, soweit diese den Grundsätzen des öffentlichen Reisekostenrechts entsprechen, sowie übliche Bewirtungen und geringwertige Aufmerksamkeiten bis zu einem Einzelwert von 50 Euro.
(4) Die Fraktion veröffentlicht zum Zwecke der Transparenz und öffentlichen Rechenschaft über die Ausübung kommunaler Mandate und Funktionen die nach Absatz 3 angezeigten Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und sonstigen geldwerten Leistungen, soweit diese aufgrund der Zugehörigkeit zur Fraktion, der Ausübung eines kommunalen Mandats oder aufgrund einer Benennung, Entsendung oder Wahl in ein Gremium, einen Beirat, Aufsichts- oder Verwaltungsrat, eine Gesellschafterversammlung oder eine vergleichbare Funktion gewährt werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung und Veröffentlichung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung. Das berechtigte Interesse der Fraktion und der Öffentlichkeit besteht darin, nachvollziehbar darzustellen, welche mandats- und funktionsbezogenen finanziellen Leistungen die Mitglieder aus öffentlichen Mitteln, von kommunalen Unternehmen oder aufgrund kommunalpolitisch vermittelter Funktionen erhalten. Dieses Transparenz- und Rechenschaftsinteresse wird insbesondere durch § 32 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie durch § 32a Absatz 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit als Aufgabe kommunaler Fraktionen anerkennt, gesetzlich bestätigt. Veröffentlicht werden dürfen der Name des Mitglieds, die ausgeübte Funktion, die leistende Stelle, die Art der Leistung, der Bezugszeitraum und der jeweilige Bruttobetrag. Die Veröffentlichung kann als monatlicher oder jährlicher Betrag erfolgen. Die Veröffentlichung ist gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung auf die für den Transparenz- und Rechenschaftszweck erforderlichen Angaben zu beschränken. Nicht veröffentlicht werden private Anschriften, Konto-, Steuer- und Sozialversicherungsdaten sowie Angaben über Gesundheit, familiäre Verhältnisse oder sonstige besonders geschützte persönliche Lebensumstände. Die Erstattung konkret entstandener Reise-, Übernachtungs- und sonstiger notwendiger Auslagen wird grundsätzlich nicht personenbezogen veröffentlicht.
(5) Die Fraktion stellt den Mitgliedern die nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Angaben einmalig in allgemeiner Form zur Verfügung. Dies kann insbesondere durch ein mit diesem Statut verbundenes, dauerhaft zugängliches Datenschutzmerkblatt erfolgen. Einer gesonderten Unterrichtung, Einwilligung oder Zustimmung vor jeder einzelnen Veröffentlichung oder Aktualisierung bedarf es nicht. Die Veröffentlichung wird nicht auf eine Einwilligung, sondern auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung gestützt. Ein Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des betroffenen Mitglieds sowie des öffentlichen Transparenz- und Rechenschaftsinteresses zu prüfen. Unrichtige oder nicht mehr aktuelle Angaben sind unverzüglich zu berichtigen. Die Veröffentlichung ist zu beenden, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen entfallen oder die Angaben für den festgelegten Transparenz- und Rechenschaftszweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 6 – Fraktionsvorstand ⌄
(1) Die Ratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Fraktionsvorstand in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
(2) Die Wahl erfolgt durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
(3) Wird im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
(4) Wird auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Besteht auch dann Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(6) Personenwahlen, auch in Form verbundener Einzelwahlen, erfolgen grundsätzlich geheim. Eine offene Wahl ist zulässig, wenn nicht mehr Personen kandidieren als Positionen zu besetzen sind und kein Mitglied der Fraktion widerspricht.
(7) Der Fraktionsvorstand besteht aus:
- ein oder zwei Fraktionsvorsitzenden,
- bis zu zwei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden.
(8) Die Amtszeit des Fraktionsvorstandes beträgt bis zu drei Jahre. Nach spätestens zweieinhalb Jahren (d. h. in der Mitte der Legislatur) sollen erneut Fraktionsvorstandswahlen stattfinden. Anschließend kann die Amtsdauer des dann gewählten Fraktionsvorstands bis zu den kommenden Kommunalwahlen bis zu drei Jahren betragen. In begründeten Einzelfällen kann die Fraktion durch Beschluss der Ratsmitglieder eine Amtszeit von bis zu drei Jahren festlegen. Wiederwahl ist zulässig. Der Fraktionsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Fraktionsvorstandes im Amt.
(9) Mitglieder der Fraktion, die das Amt der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten oder einer stellvertretenden Stadtpräsidentin oder eines stellvertretenden Stadtpräsidenten ausüben, gehören dem Fraktionsvorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
(10) Im Falle einer Fraktionsgemeinschaft gehört ein Ratsmitglied der anderen Partei oder Wählervertretung, das von dieser benannt wird, dem Fraktionsvorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
(11) Der Fraktionsvorstand leitet und koordiniert die politische und organisatorische Arbeit der Fraktion und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Fraktion. Die Fraktionsvorsitzenden, im Vertretungsfall die Stellvertreter*innen, vertreten die Interessen der Fraktion im Ältestenrat der Stadt Flensburg.
(12) Die Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion nach außen. Besteht der Fraktionsvorsitz aus zwei Personen, ist jede vorsitzende Person für Geschäfte der laufenden Verwaltung einzelvertretungsberechtigt. Hierzu zählen insbesondere die Umsetzung bereits gefasster Beschlüsse, die Erfüllung bestehender Verträge und fälliger Zahlungsverpflichtungen, laufende Büro-, Kommunikations-, Reise- und Organisationsangelegenheiten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Geschäfte innerhalb der beschlossenen Haushalts- und Zuständigkeitsgrenzen.
Grundlagengeschäfte und sonstige Rechtsgeschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung werden bei einem aus zwei Personen bestehenden Fraktionsvorsitz grundsätzlich gemeinschaftlich durch beide Fraktionsvorsitzenden vorgenommen. Hierzu zählen insbesondere der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Arbeitsverträgen, die Eröffnung und Schließung von Bankkonten, die Erteilung und der Widerruf von Bankvollmachten, Kredit- und Bürgschaftsgeschäfte sowie Rechtsgeschäfte mit einer Mindestbindung von mehr als zwölf Monaten oder einem wirtschaftlichen Gesamtwert von mehr als 5.000 Euro, soweit sie nicht lediglich einen bereits konkret gefassten Fraktionsbeschluss vollziehen.
Ist eine der beiden vorsitzenden Personen verhindert oder lehnt sie die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung aus schwerwiegenden rechtlichen, persönlichen Gewissens- oder Verantwortungsgründen ab, handelt die andere vorsitzende Person bei Grundlagengeschäften gemeinsam mit einer stellvertretenden vorsitzenden Person. Ist dies nicht möglich, kann die Fraktion durch Beschluss ein Ratsmitglied zur gemeinsamen Vertretung bestimmen.
Besteht der Fraktionsvorsitz aus einer Person, ist diese grundsätzlich allein zur Vertretung der Fraktion berechtigt. Dies gilt auch für Grundlagengeschäfte und sonstige Rechtsgeschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung, soweit die erforderliche interne Beschlussfassung vorliegt. Der vorsitzenden Person steht es frei, zur eigenen Absicherung eine stellvertretende vorsitzende Person oder ein anderes Ratsmitglied im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips an der Prüfung oder Unterzeichnung zu beteiligen. Die Wirksamkeit der Vertretung hängt hiervon nicht ab. Die internen Entscheidungs- und Wertgrenzen dieses Statuts bleiben unberührt.
Die Unterzeichnung von Vorlagen, Anträgen und sonstigen politischen Erklärungen erfolgt nach Maßgabe der Fraktionsbeschlüsse. Besteht der Fraktionsvorsitz aus zwei Personen, sollen politische Erklärungen grundsätzlich von beiden Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet werden.
Lehnt eine vorsitzende Person die Unterzeichnung aus schwerwiegenden rechtlichen, persönlichen Gewissens- oder Verantwortungsgründen ab, kann die andere vorsitzende Person die Erklärung allein unterzeichnen oder eine stellvertretende vorsitzende Person beteiligen. Ist auch die zur Unterzeichnung bereite vorsitzende Person verhindert, kann die Fraktion durch Beschluss eine stellvertretende vorsitzende Person oder ein anderes Ratsmitglied zur alleinigen Unterzeichnung ermächtigen.
Besteht der Fraktionsvorsitz aus einer Person, unterzeichnet diese Vorlagen, Anträge und sonstige politische Erklärungen allein. Sie kann eine stellvertretende vorsitzende Person oder ein anderes Ratsmitglied an der Unterzeichnung beteiligen.
Die Ablehnung einer Unterzeichnung lässt den zugrunde liegenden Fraktionsbeschluss unberührt und hindert dessen Umsetzung durch eine nach diesem Absatz vertretungsberechtigte Person nicht. Die ablehnende Person ist nicht verpflichtet, eine Erklärung selbst abzugeben, zu unterzeichnen oder mitzuzeichnen. Werden rechtliche Bedenken geltend gemacht, ist die Fraktion hierüber unverzüglich zu informieren.
(13) Der oder die Fraktionsvorsitzenden bilden den geschäftsführenden Fraktionsvorstand. Besteht der Fraktionsvorsitz aus zwei Personen, treffen sie gemeinschaftlich die Entscheidungen, die nach diesem Statut dem geschäftsführenden Fraktionsvorstand zugewiesen sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Fraktion, soweit nicht eine zulässige Eilentscheidung nach Absatz 14 erforderlich ist. Besteht der Fraktionsvorsitz aus einer Person, trifft diese die dem geschäftsführenden Fraktionsvorstand zugewiesenen Entscheidungen allein. Die Vertretungs- und Ersatzregelungen des Absatzes 12 bleiben unberührt.
(14) In dringenden Fällen, in denen eine rechtzeitige Beschlussfassung der Fraktion nicht möglich ist und durch den Aufschub ein erheblicher Nachteil für die Fraktion droht, kann der Fraktionsvorstand die zur Wahrung der Fraktionsinteressen erforderlichen Eilentscheidungen treffen. Ausgeschlossen sind die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern, Vorstandswahlen und -abberufungen, Änderungen oder die Aufhebung des Statuts sowie die Auflösung der Fraktion.
Eilentscheidungen in Finanz- und Personalangelegenheiten sind nur innerhalb der §§ 7 und 11 zulässig. Zur Wahrung einer nicht verlängerbaren gesetzlichen Frist oder zur Abwendung eines erheblichen unmittelbaren Schadens darf hiervon abgewichen werden. Besteht der Fraktionsvorsitz aus zwei Personen, soll die Entscheidung gemeinschaftlich getroffen werden. Ist eine vorsitzende Person verhindert oder lehnt sie die Entscheidung aus schwerwiegenden rechtlichen, persönlichen Gewissens- oder Verantwortungsgründen ab, entscheidet die andere vorsitzende Person gemeinsam mit einer stellvertretenden vorsitzenden Person. Besteht der Fraktionsvorsitz aus einer Person, ist diese allein entscheidungsbefugt; sie kann freiwillig eine stellvertretende vorsitzende Person oder ein anderes Ratsmitglied beteiligen.
Die Gründe, der Entscheidungsinhalt und die voraussichtlichen Folgen sind zu dokumentieren. Die Fraktion ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, zu informieren. Die Entscheidung ist in der nächsten Fraktionssitzung zur Bestätigung, Änderung oder Aufhebung vorzulegen; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(15) Der Fraktionsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf den Bestimmungen dieses Statuts nicht widersprechen.
(16) Mitglieder des Fraktionsvorstandes können durch Beschluss der Ratsmitglieder mit absoluter Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung abberufen werden. Der Antrag ist von mindestens einem Ratsmitglied zu stellen, muss die wesentlichen Gründe enthalten und der Fraktionsgeschäftsstelle spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung zugehen. Die Gründe sind der betroffenen Person gleichzeitig mitzuteilen. Sie ist vor der Beschlussfassung anzuhören und bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Auf Antrag eines Ratsmitglieds wird geheim abgestimmt. Der Beschluss ist in seinen wesentlichen Gründen zu dokumentieren und der betroffenen Person in Textform mitzuteilen.
(17) Scheidet ein Mitglied des Fraktionsvorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
(18) Ein Mitglied des Fraktionsvorstandes kann bei längerer Verhinderung in Textform erklären, dass sein Amt für einen bestimmten Zeitraum, höchstens jedoch drei Monate, ruht. Während des Ruhens nimmt es keine Leitungs- oder Vertretungsbefugnisse wahr. Dauert die Verhinderung länger an, entscheidet die Fraktion über eine kommissarische Besetzung oder eine Nachwahl.
(19) Sind sämtliche Fraktionsvorsitzenden verhindert oder in einer konkreten Angelegenheit ausgeschlossen, übernimmt eine nicht betroffene stellvertretende vorsitzende Person die erforderlichen Aufgaben. Steht eine solche Person nicht zur Verfügung, bestimmen die Ratsmitglieder für die betreffende Angelegenheit oder vorläufig bis zur nächsten Sitzung ein Ratsmitglied; die Bestimmung kann im Umlaufverfahren nach § 3 Abs. 7 erfolgen.
§ 7 – Fraktionsgeschäftsstelle und Personal ⌄
(1) Die Fraktion kann zur Unterstützung ihrer politischen und organisatorischen Arbeit Mitarbeiter*innen beschäftigen und eine Fraktionsgeschäftsstelle einrichten.
(2) Die Ratsmitglieder entscheiden durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder über den Personal- und Stellenrahmen, die Einrichtung oder Aufhebung von Stellen, Neueinstellungen sowie ordentliche Kündigungen und Aufhebungsverträge. Sie können dem geschäftsführenden Fraktionsvorstand durch Rahmen- oder Einzelbeschluss weitere Entscheidungsbefugnisse übertragen.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion in Personalangelegenheiten nach außen. Arbeitsverträge, Änderungsverträge, Kündigungen, Aufhebungsverträge und sonstige Erklärungen, die ein Beschäftigungsverhältnis begründen, wesentlich verändern oder beenden, werden stets gemeinschaftlich durch beide Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet. Besteht der Fraktionsvorsitz aus einer Person, unterzeichnet diese allein. Sie kann zur eigenen Absicherung eine stellvertretende vorsitzende Person oder ein von den Ratsmitgliedern bestimmtes Ratsmitglied an der Prüfung oder Unterzeichnung beteiligen. Die Wirksamkeit der Erklärung hängt hiervon nicht ab.
(4) Die laufende Personalführung obliegt dem geschäftsführenden Fraktionsvorstand, der aus der oder den Fraktionsvorsitzenden besteht. Er ist gegenüber den Mitarbeiter*innen weisungsbefugt. Einzelne Weisungen und Entscheidungen des täglichen Personaleinsatzes können durch jede vorsitzende Person erteilt werden. Widersprechen sich Weisungen, entscheiden die Fraktionsvorsitzenden gemeinschaftlich. Aufgaben können auf die Fraktionsgeschäftsstelle übertragen werden, soweit gesetzliche oder arbeitsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(5) Die Fraktionsgeschäftsstelle unterstützt die Fraktion und den Fraktionsvorstand bei der Wahrnehmung ihrer politischen, organisatorischen und administrativen Aufgaben.
(6) Personalentscheidungen im Sinne dieses Statuts umfassen insbesondere die Einstellung, Vergütung, Änderung der Arbeitsbedingungen sowie die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.
(7) Innerhalb eines von den Ratsmitgliedern beschlossenen Personal- und Finanzrahmens ist der geschäftsführende Fraktionsvorstand befugt, befristete Einstellungen und Vertragsverlängerungen von jeweils bis zu zwölf Monaten, Änderungen der Arbeitszeit, des Aufgabenbereichs oder des Arbeitsortes, Regelungen zu mobilem Arbeiten sowie Vergütungsanpassungen innerhalb des beschlossenen Budgets oder eines festgelegten Vergütungsrahmens zu beschließen. Die Fraktion ist hierüber in der nächsten Sitzung zu informieren. Die Fraktion kann diese Befugnisse durch Beschluss einschränken, erweitern oder für bestimmte Fälle an sich ziehen. Besteht der Fraktionsvorsitz aus zwei Personen, wird die Entscheidung gemeinschaftlich getroffen. Besteht der Fraktionsvorsitz aus einer Person, entscheidet diese allein; sie kann freiwillig eine stellvertretende vorsitzende Person oder ein anderes Ratsmitglied beteiligen.
(8) Ist zur Wahrung einer gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Frist oder zur Abwendung eines erheblichen unmittelbaren Nachteils eine sofortige Personalmaßnahme erforderlich, kann der geschäftsführende Fraktionsvorstand vorläufige Maßnahmen treffen. Hierzu können insbesondere eine vorläufige Freistellung, notwendige Schutz- oder Organisationsmaßnahmen und, bei nicht anders wahrbarer Frist, eine außerordentliche Kündigung gehören. Die Fraktion ist unverzüglich zu informieren; soweit rechtlich und tatsächlich noch möglich, ist die Entscheidung der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. Besteht der Fraktionsvorsitz aus zwei Personen, wird die Entscheidung gemeinschaftlich getroffen. Besteht der Fraktionsvorsitz aus einer Person, entscheidet diese allein; sie kann freiwillig eine stellvertretende vorsitzende Person oder ein anderes Ratsmitglied beteiligen.
§ 8 – Bürgerschaftliche Mitglieder ⌄
(1) Die Fraktion entscheidet über Vorschläge zur Benennung und Abberufung bürgerschaftlicher Mitglieder. Entsprechende Vorschläge sind den Mitgliedern der Fraktion spätestens sieben Kalendertage vor der Beschlussfassung bekanntzugeben.
(2) Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss mit absoluter Mehrheit.
(3) Vor einem Beschluss, bei dem die Fraktion die Abberufung oder Umbesetzung eines bürgerschaftlichen Mitglieds beantragen will, ist die betroffene Person über die wesentlichen Gründe zu informieren und anzuhören. Dies gilt nicht, wenn die Person selbst um die Beendigung ihrer Funktion gebeten hat. Die Fraktion beschließt einen Antrag an das zuständige kommunale Gremium; dessen gesetzliche Zuständigkeit bleibt unberührt.
§ 9 – Zuständigkeiten und Arbeitsstruktur ⌄
(1) Die Fraktion kann durch Beschluss fachpolitische Zuständigkeiten festlegen und hierfür einzelne Mitglieder als zuständige Ansprechpartner*innen oder Sprecher*innen bestimmen.
(2) Die benannten Mitglieder sind im Rahmen ihrer fachpolitischen Zuständigkeit Ansprechpartner*innen für die Fraktion, den Fraktionsvorstand und die Fraktionsgeschäftsstelle sowie für Verwaltung und sonstige externe Stellen in fachlichen Angelegenheiten. Die Vertretungsbefugnis der Fraktionsvorsitzenden nach außen bleibt unberührt.
(3) Die Fraktion entscheidet durch Beschluss mit absoluter Mehrheit über die Besetzung von Ausschüssen, Beiräten, Aufsichtsgremien und sonstigen Gremien. Die Besetzung erfolgt unter Beachtung der Regelungen des Anhangs 1 (Compliance- und Befangenheitsordnung).
(4) Mitglieder, die in Gremien tätig sind oder fachpolitische Zuständigkeiten wahrnehmen, berichten der Fraktion regelmäßig und auf Anfrage über ihre Tätigkeit.
(5) Die Fraktion kann zur Vorbereitung und Koordination ihrer politischen Arbeit Arbeitsgruppen oder projektbezogene Zuständigkeiten per Beschluss einrichten.
§ 10 – Fraktionssitzungen ⌄
(1) Die Fraktion tagt regelmäßig, in der Regel wöchentlich, mit Ausnahme der Ferienzeiten der Ratsversammlung. Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine zusätzliche Fraktionssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder oder mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangen. Die Sitzung soll innerhalb von sieben Kalendertagen stattfinden, sofern die Antragstellenden keinen späteren Termin benennen. Der Fraktionsvorstand kann Sitzungen aus wichtigem Grund absagen oder verlegen; die Gründe sind den Mitgliedern mitzuteilen.
(2) Der Fraktionsvorstand lädt zu den Fraktionssitzungen ein und legt Ort, Zeit und Form der Sitzung fest. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens drei Kalendertage vor der Sitzung zugehen; in dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig. Verlangen mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder oder mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder bis 48 Stunden vor der Sitzung die Aufnahme eines Beratungsgegenstands, ist dieser in die Tagesordnung aufzunehmen, soweit keine zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Später eingegangene Anträge können nach § 10 Abs. 6 behandelt werden.
(3) Sitzungen können in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden. Der Fraktionsvorstand kann im Einzelfall festlegen, dass eine Sitzung ausschließlich in Präsenz stattfindet oder die digitale Teilnahme ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 3 dieses Statuts bleibt unberührt.
(4) Die Fraktion kann sich durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung für die Durchführung und den Ablauf von Fraktionssitzungen und Fraktionsklausuren geben. Die Geschäftsordnung darf den Bestimmungen dieses Statuts nicht widersprechen.
(5) Die Fraktionsvorsitzenden führen grundsätzlich den Vorsitz in den Fraktionssitzungen. Im Verhinderungsfall übernimmt eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender die Sitzungsleitung. Eine von der Fraktion beschlossene Geschäftsordnung für die Fraktionssitzungen kann hierzu abweichende Regelungen treffen.
(6) Die Tagesordnung wird mit der Einladung übermittelt und zu Beginn der Sitzung festgestellt. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses der Fraktion.
(7) Die Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Der mit der Einladung ausgewiesene nichtöffentliche Teil der Tagesordnung gilt als festgestellt, sofern zu Beginn der Sitzung kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Über einen Widerspruch entscheidet die Fraktion. Der Fraktionsvorstand kann aus wichtigem Grund zu einer vollständig nichtöffentlichen Sitzung einladen. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied, entscheidet die Fraktion über die Nichtöffentlichkeit; wird sie abgelehnt und ist eine öffentliche Beratung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich, ist die Sitzung zu beenden oder der betreffende Gegenstand zu vertagen.
(8) Nichtöffentlich zu beraten sind insbesondere Personalangelegenheiten, individuelle arbeits- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen, Ausschluss- und Complianceverfahren, Rechtsberatung und Prozessstrategien, laufende Vertrags- oder Vergleichsverhandlungen, Angelegenheiten mit personenbezogenen Daten, vertrauliche Unterlagen der Stadt oder Dritter sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine nichtöffentliche Beratung findet außerdem statt, wenn gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder überwiegende schutzwürdige Interessen dies erfordern. Die Nichtöffentlichkeit ist auf den erforderlichen Umfang zu beschränken.
(9) An nichtöffentlichen Sitzungsteilen nehmen die Ratsmitglieder sowie diejenigen bürgerschaftlichen Mitglieder teil, deren Ausschüsse, Gremien oder fachpolitische Zuständigkeiten Gegenstand der Beratung sind oder deren Teilnahme aus statutarischen, organisatorischen oder fachlichen Gründen erforderlich ist. Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Statut ausschließlich den Ratsmitgliedern vorbehalten sind, werden ausschließlich unter Beteiligung der Ratsmitglieder beraten und entschieden. Die Teilnahme bürgerschaftlicher Mitglieder ist auf die sie betreffenden Beratungsgegenstände beschränkt. Beschäftigte, Sachverständige oder weitere Personen können für einzelne Gegenstände hinzugezogen werden, wenn sie zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(10) Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen sowie Liveübertragungen aus Fraktionssitzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Sitzungsleitung und der erkennbar betroffenen Personen. Heimliche Aufnahmen sind unzulässig. Die Sitzungsleitung übt das Hausrecht aus und kann bei Störungen oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsregeln nach vorheriger Ermahnung Personen von der weiteren Teilnahme ausschließen.
(11) Über die Fraktionssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll gemäß § 3 dieses Statuts zu führen.
§ 11 – Finanzen ⌄
(1) Die Fraktion entscheidet durch Beschluss über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Der geschäftsführende Fraktionsvorstand ist befugt, im Rahmen der laufenden Fraktionsarbeit Ausgaben bis zu einem Betrag von 500 Euro im Einzelfall eigenständig zu genehmigen. Ausgaben von mehr als 500 Euro bis einschließlich 1.000 Euro kann der Fraktionsvorstand durch Beschluss genehmigen. Über Ausgaben von mehr als 1.000 Euro entscheidet die Fraktion durch Beschluss. Voraussetzung ist jeweils, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gesamtwert einschließlich Umsatzsteuer, Mindestvertragslaufzeit und bereits fest vereinbarter Verlängerungen. Wirtschaftlich zusammengehörende Beschaffungen oder Verpflichtungen sind zusammenzurechnen. Die Erfüllung einer bereits wirksam beschlossenen oder genehmigten Verpflichtung gilt nicht als neue Ausgabenentscheidung. Eine Aufteilung mit dem Ziel, Zuständigkeitsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(3) Der geschäftsführende Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion in finanziellen Angelegenheiten nach außen und ist berechtigt, im Rahmen der Beschlüsse der Fraktion und des Fraktionsvorstandes entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen.
(4) Die Fraktionsgeschäftsstelle unterstützt den Fraktionsvorstand bei der Verwaltung der finanziellen Mittel sowie der organisatorischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
(5) Der Fraktionsvorstand legt der Fraktion mindestens einmal jährlich im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis und der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt eine Übersicht über die Verwendung der finanziellen Mittel vor. Im Übrigen informiert er die Fraktion auf Verlangen oder bei besonderem Anlass. Die Erstellung und Vorstellung kann durch die Fraktionsgeschäftsstelle erfolgen.
(6) Die Verwendung der Mittel erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Transparenz sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und der hierzu erlassenen Regelungen der Stadt Flensburg.
§ 12 – Kommunikationsformen und Textform ⌄
(1) Die verbindliche interne Kommunikation der Fraktion erfolgt in Textform durch elektronische Übermittlung über die von der Fraktion festgelegten Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mail, das Ratsinformationssystem der Stadt Flensburg und die von der Fraktion genutzte Kommunikationsplattform Slack. Jedes Mitglied benennt eine erreichbare E-Mail-Adresse, hält seinen Slack-Zugang funktionsfähig und teilt erkennbare Zugangsstörungen unverzüglich mit. Eine Mitteilung gilt als zugegangen, sobald sie im vorgesehenen Zugang abrufbar ist und keine Fehlermeldung oder bekannte technische Störung entgegensteht.
(2) Anträge und Mitteilungen zu Ausschlussverfahren, Vorstandsabberufungen, Statutsänderungen und der Auflösung der Fraktion sollen zusätzlich zur Veröffentlichung in Slack an die benannte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Ist eine E-Mail-Zustellung nicht möglich, ist ein anderer speicherbarer Kommunikationsweg zu nutzen. Das Unterbleiben des zusätzlichen Versandwegs berührt die Wirksamkeit nicht, wenn der tatsächliche rechtzeitige Zugang anderweitig nachgewiesen ist.
(3) Weitere Messenger-Dienste können ergänzend für informelle Kommunikation genutzt werden, begründen jedoch keine verbindliche Zustellung oder fristauslösende Wirkung, sofern die Fraktion nichts anderes beschließt.
(4) Soweit dieses Statut Textform verlangt, genügt eine lesbare Erklärung, aus der die erklärende Person hervorgeht und die über einen zugelassenen Kommunikationsweg dauerhaft gespeichert oder exportiert werden kann. Der Begriff „elektronische Form“ im Sinne einer qualifizierten elektronischen Signatur wird nicht vorausgesetzt, sofern Gesetz oder Vertrag nichts anderes verlangen.
(5) Vertrauliche oder besonders schutzbedürftige Inhalte dürfen nur über hierfür geeignete und von der Fraktion freigegebene Kommunikationswege übermittelt werden.
§ 13 – Änderung des Statuts ⌄
(1) Änderungen dieses Statuts bedürfen eines Beschlusses mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
(2) Anträge auf Änderung dieses Statuts müssen den Mitgliedern spätestens sieben Kalendertage vor der Fraktionssitzung, in der über die Änderung beschlossen werden soll, in Textform zugehen. Andernfalls ist eine Beschlussfassung über die Statutsänderung unzulässig. Änderungen des angekündigten Änderungsvorschlags sind, auch im Verlauf der Diskussion, zulässig, soweit sie vom angekündigten Regelungsgegenstand gedeckt sind. Änderungen, die darüber hinausgehen, bedürfen einer erneuten fristgerechten Ankündigung gemäß Satz 1.
(3) Änderungen dieses Statuts treten, sofern nichts anderes beschlossen wird, mit dem Beschluss in Kraft.
(4) Die vollständige Aufhebung dieses Statuts bedarf eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer beschlussfähigen Fraktionssitzung.
§ 14 – Ende der Wahlperiode, Verlust des Fraktionsstatus und Auflösung ⌄
(1) Mit dem Ende der Wahlperiode endet der kommunalverfassungsrechtliche Status der bisherigen Fraktion. Die bisherige Fraktionsorganisation wird, soweit rechtlich erforderlich, zur geordneten Abwicklung bestehender Rechte und Pflichten fortgeführt, bis eine Übernahme durch eine neu gebildete Fraktion wirksam erfolgt oder die Abwicklung abgeschlossen ist.
(2) Eine nach der Kommunalwahl neu gebildete Fraktion entscheidet durch Beschluss über die Übernahme von Unterlagen, Inventar, Datenbeständen, finanziellen Mitteln und Vertragsverhältnissen der bisherigen Fraktion. Die Übernahme erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Umfang und, soweit erforderlich, mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner. Übergabe und Bestand sind in einem Protokoll zu dokumentieren. Rechte der Beschäftigten bleiben unberührt.
(3) Sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die nach § 32a Abs. 1 GO SH erforderliche Mindestzahl, endet der kommunalverfassungsrechtliche Fraktionsstatus mit diesem Zeitpunkt. Eine spätere Neubildung oder Erweiterung setzt die erforderlichen Erklärungen nach § 32a Abs. 1 GO SH voraus. Für die Abwicklung bestehender Rechte und Pflichten gelten die Absätze 7 bis 10 entsprechend.
(4) Die Fraktion kann ihre Auflösung durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ihr angehörenden Ratsmitglieder beschließen.
(5) Ein Antrag auf Auflösung ist von mindestens einem Ratsmitglied in Textform zu stellen.
(6) Der Antrag muss der Fraktionsgeschäftsstelle spätestens vierzehn Kalendertage vor der Sitzung zugehen. Er ist unter Angabe der wesentlichen Gründe in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Fraktionsgeschäftsstelle informiert die Mitglieder unverzüglich. Andernfalls ist eine Beschlussfassung unzulässig.
(7) Die Abwicklung erfolgt durch den geschäftsführenden Fraktionsvorstand, sofern die Fraktion nichts anderes beschließt. Er ist auf die zur Sicherung und Abwicklung bestehender Rechte und Pflichten erforderlichen Geschäfte beschränkt und darf keine neuen, nicht abwicklungsbedingten politischen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen begründen.
(8) Öffentliche Mittel sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen der Stadt Flensburg ordnungsgemäß zu verwenden, abzurechnen oder zurückzuführen.
(9) Bestehende Vertragsverhältnisse bleiben unberührt und sind ordnungsgemäß abzuwickeln. Sie sind, soweit rechtlich zulässig und erforderlich, unverzüglich zu kündigen, zu übertragen oder auf andere Weise geordnet zu beenden.
(10) Der geschäftsführende Fraktionsvorstand bleibt bis zum vollständigen Abschluss der Abwicklung im Amt und ist zur Vornahme der hierfür erforderlichen Handlungen sowie zur Vertretung nach außen befugt. Unterlagen und personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschpflichten zu übergeben, zu archivieren oder zu löschen.
§ 15 – Inkrafttreten und Salvatorische Klausel ⌄
(1) Dieses Statut einschließlich des Anhangs 1 („Compliance- und Befangenheitsordnung der Fraktion“) ist aufgrund Beschlusses der Fraktion vom 09.03.2026 am 10.03.2026 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Statut der Fraktion vom 05.02.2006 in der Fassung der letzten Änderung vom 30.03.2020 außer Kraft getreten. Das Statut wurde zuletzt durch Beschluss der Fraktion vom 17.08.2026 geändert; die am 17.08.2026 beschlossenen Änderungen sind gemäß § 13 Abs. 3 dieses Statuts mit der Beschlussfassung in Kraft getreten.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Statuts ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich und inhaltlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Compliance- und Befangenheitsordnung der Fraktion
Regelungen zu Interessenkonflikten, Offenlegungspflichten und Tätigkeiten in Gremien.
§ 1 – Grundsatz ⌄
(1) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, ihr Mandat und ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse, im Interesse der Stadt Flensburg und unter Beachtung der geltenden Gesetze, insbesondere der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, sowie des Fraktionsstatuts und dieser Ordnung auszuüben.
(2) Persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Interessen dürfen die ordnungsgemäße Mandatsausübung nicht in unzulässiger Weise beeinflussen oder den Anschein einer solchen Beeinflussung begründen.
(3) Interessenkonflikte sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und unaufgefordert gegenüber der Fraktion offenzulegen.
(4) Mitglieder sind verpflichtet, an Beratungen und Entscheidungen nicht mitzuwirken, soweit gesetzliche Mitwirkungsverbote, insbesondere nach § 22 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, bestehen oder ein relevanter Interessenkonflikt vorliegt.
(5) Diese Ordnung ist Bestandteil des Statuts und für alle Mitglieder der Fraktion verbindlich. Gesetzliche Vorschriften gehen im Zweifel vor.
§ 2 – Befangenheit, Interessenkonflikte und Mitwirkungsverbote ⌄
(1) Für die Mitglieder der Fraktion gelten die gesetzlichen Mitwirkungsverbote und Befangenheitsregelungen, insbesondere nach § 22 GO SH. Die §§ 81 und 81a des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein werden ergänzend als interne Auslegungsmaßstäbe herangezogen, soweit sie auf fraktionsinterne Verfahren übertragbar sind. Für Organ-, Aufsichts- oder Kontrollfunktionen gelten zusätzlich die jeweils einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Treue-, Offenlegungs- und Befangenheitspflichten.
(2) Mitglieder, die Organ-, Aufsichts- oder Kontrollfunktionen wahrnehmen, haben zusätzlich die anerkannten Grundsätze zur Vermeidung, Offenlegung und Behandlung von Interessenkonflikten zu beachten, insbesondere entsprechend den in Abschnitt E des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), insbesondere Grundsatz 20 und den hierzu ergangenen Empfehlungen, niedergelegten Standards, soweit diese auf die jeweilige Tätigkeit übertragbar sind.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, das Vorliegen oder die Möglichkeit eines Interessenkonflikts unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und unaufgefordert offenzulegen.
(4) Ein relevanter Interessenkonflikt liegt insbesondere vor bei eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen, Interessen nahestehender Personen, Organ-, Aufsichts- oder Kontrollfunktionen, Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnissen, wirtschaftlichen Beteiligungen von mindestens 5 Prozent oder sonstigen konkreten Umständen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit zu beeinflussen. Allgemeine politische, berufliche, gesellschaftliche oder mitgliedschaftliche Interessen, die eine größere Gruppe in vergleichbarer Weise betreffen, begründen für sich allein regelmäßig keinen relevanten Interessenkonflikt.
(5) Die Nichtmitwirkung ist auf den zur Vermeidung des Interessenkonflikts erforderlichen Umfang zu beschränken. Besteht ein gesetzliches Mitwirkungsverbot, gilt dieses für sämtliche gesetzlich erfassten Verfahrensstadien. Bei einem ausschließlich internen Interessenkonflikt können abgestufte Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 getroffen werden.
(6) Gesetzliche Mitwirkungsverbote und weitergehende gesetzliche Verpflichtungen gehen den Bestimmungen dieser Ordnung vor.
§ 3 – Nahestehende Personen ⌄
(1) Gesetzliche nahestehende Personen
Nahestehende Personen im Sinne dieser Ordnung sind zunächst die in § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein genannten Personen. Dies sind insbesondere:
- das Mitglied selbst,
- Ehegattinnen oder Ehegatten,
- Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- Verwandte bis zum dritten Grad,
- Verschwägerte bis zum zweiten Grad, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht,
- Personen, die von dem Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten werden.
Die gesetzlichen Mitwirkungsverbote bleiben unberührt.
(2) Erweiterter Nähebegriff im Sinne dieser Ordnung
Unabhängig von Absatz 1 gelten als nahestehend im Sinne dieser Compliance-Ordnung auch:
- Personen, mit denen das Mitglied in eheähnlicher oder vergleichbarer Lebensgemeinschaft lebt,
- Personen, zu denen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Näheverhältnis besteht,
- Personen oder Organisationen, bei denen eine enge berufliche oder wirtschaftliche Verflechtung vorliegt,
- Gesellschaften oder Organisationen, auf die das Mitglied oder eine nahestehende Person maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
(3) Ein erweitertes Näheverhältnis im Sinne von Absatz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung die Besorgnis besteht, dass persönliche oder wirtschaftliche Bindungen die Mandatsausübung beeinflussen könnten.
§ 4 – Tätigkeiten in Aufsichtsgremien und sonstigen Organen ⌄
(1) Diese Compliance- und Befangenheitsordnung gilt entsprechend für Tätigkeiten von Mitgliedern der Fraktion in Organ-, Aufsichts-, Kontroll- oder Beratungsgremien juristischer Personen oder sonstiger Organisationen, insbesondere in
- Aufsichtsräten,
- Verwaltungsräten,
- Beiräten,
- Gesellschafterversammlungen,
- Vorständen oder Geschäftsführungen,
- Kuratorien,
- sowie vergleichbaren Gremien.
(2) Mitglieder, die solche Funktionen wahrnehmen, sind verpflichtet, die jeweils einschlägigen gesetzlichen Treue-, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten zu beachten.
(3) Bestehen im Zusammenhang mit einer solchen Funktion Interessenkonflikte oder kann ein solcher entstehen, ist dieser unverzüglich gegenüber der Fraktion offenzulegen.
(4) Soweit in einem Organ- oder Aufsichtsgremium ein Interessenkonflikt vorliegt, sind die dort geltenden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Befangenheitsregelungen zu beachten. Unabhängig hiervon gilt die Verpflichtung zur Offenlegung gegenüber der Fraktion fort.
(5) Die Wahrnehmung einer Organ- oder Aufsichtsfunktion entbindet nicht von den Pflichten nach dieser Ordnung.
§ 5 – Offenlegungspflichten ⌄
(1) Grundsatz
Die Mitglieder sind verpflichtet, der Fraktion sämtliche Tätigkeiten, Funktionen und wirtschaftlichen Interessen mitzuteilen, die geeignet sein können, einen Interessenkonflikt im Sinne dieser Ordnung zu begründen.
(2) Offenlegungspflichtige Angaben
Insbesondere mitzuteilen sind:
- Tätigkeiten in Organ-, Aufsichts-, Kontroll- oder Beratungsgremien, insbesondere in Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten, Vorständen, Geschäftsführungen oder vergleichbaren Gremien,
- berufliche Tätigkeiten, Beratungsverhältnisse oder sonstige Vertragsverhältnisse mit Bezug zur Stadt Flensburg, zu städtischen Beteiligungen oder zu Unternehmen, die von Entscheidungen der Ratsversammlung oder ihrer Ausschüsse betroffen sein können,
- unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beteiligungen ab 5 % der Anteile, Stimmrechte oder vergleichbaren Beteiligungsrechte,
- sonstige maßgebliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten, unabhängig von der Beteiligungshöhe.
(3) Zeitpunkt der Offenlegung
Die Offenlegung hat
- beim Eintritt in die Fraktion innerhalb von vier Wochen,
- sowie bei Änderungen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern,
in Textform gegenüber der Fraktionsgeschäftsstelle zu erfolgen.
(4) Anlassbezogene Offenlegung
Unabhängig von Absatz 3 ist ein möglicher Interessenkonflikt unverzüglich offenzulegen, sobald erkennbar wird, dass eine konkrete Angelegenheit hiervon betroffen sein kann.
(5) Vertraulichkeit und Zweckbindung
Die offengelegten Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Prüfung von Interessenkonflikten, zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Mandatsausübung und zur Erfüllung der im Fraktionsstatut geregelten Transparenzpflichten verwendet werden. Eine Veröffentlichung ist ausschließlich nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 und 5 des Fraktionsstatuts zulässig.
(6) Zugriff auf die vollständigen Angaben haben nur der geschäftsführende Fraktionsvorstand und die ausdrücklich mit der Verwaltung oder Prüfung beauftragten Beschäftigten. Soweit eine Entscheidung der Fraktion erforderlich ist, werden nur die hierfür notwendigen Angaben offengelegt.
(7) Unrichtige Angaben sind zu berichtigen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Eine interne Aufbewahrung erfolgt regelmäßig bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft oder Funktion endet; gesetzliche Aufbewahrungspflichten, laufende Prüf- oder Streitverfahren und berechtigte Dokumentationsinteressen können eine längere Speicherung rechtfertigen.
§ 6 – Verfahren bei Interessenkonflikten ⌄
(1) Erkennt ein Mitglied, dass ein Interessenkonflikt vorliegt oder vorliegen kann, hat es diesen unverzüglich, spätestens vor Beginn der Beratung, offenzulegen.
(2) Das betroffene Mitglied wirkt an Beratung, Vorbereitung und Beschlussfassung in dem Umfang nicht mit, der zur Vermeidung des Konflikts erforderlich ist. Bei einem gesetzlichen Mitwirkungsverbot ist vollständig nach der gesetzlichen Regelung zu verfahren.
(3) Bestehen Zweifel, trifft der Fraktionsvorstand nach kurzer Anhörung des betroffenen Mitglieds eine vorläufige Entscheidung. Auf Verlangen des betroffenen Mitglieds oder eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds entscheidet die Fraktion abschließend. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören und nicht stimmberechtigt. Bis zur Entscheidung kann seine Mitwirkung vorsorglich beschränkt werden.
(4) Ist ein Mitglied des Fraktionsvorstandes betroffen, wird das Verfahren durch ein nicht betroffenes Vorstandsmitglied geleitet. Ist der gesamte Vorstand betroffen, bestimmt die Fraktion ein nicht betroffenes Ratsmitglied zur Verfahrensleitung.
(5) Soweit kein gesetzliches Mitwirkungsverbot besteht, sind abgestufte Maßnahmen zulässig, insbesondere die Offenlegung zu Beginn der Beratung, der Verzicht auf Berichterstattung oder Sitzungsleitung, die Nichtteilnahme nur an der Abstimmung oder, bei schwerwiegendem Konflikt, der Ausschluss von Beratung und Abstimmung. Maßnahme und Umfang müssen verhältnismäßig sein.
(6) Offenlegung, Anhörung und Entscheidung sind unter Beschränkung auf die erforderlichen Angaben im Protokoll zu dokumentieren. Die Fraktion kann vor ihrer Entscheidung eine rechtliche Einschätzung einholen. Gesetzliche Mitwirkungsverbote bleiben unberührt.
§ 7 – Entsendung in Beteiligungs- und Unternehmensgremien ⌄
(1) Mitglieder, die auf Vorschlag oder mit Unterstützung der Fraktion oder der Stadt Flensburg in Organ-, Aufsichts-, Kontroll- oder Beratungsgremien von Unternehmen oder sonstigen Organisationen entsandt oder gewählt werden, nehmen diese Funktion in eigener rechtlicher Verantwortung wahr.
(2) Für die Tätigkeit in diesen Gremien gelten vorrangig die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Treue-, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten nach dem Aktiengesetz (AktG), dem GmbHG sowie der GO SH, sowie den jeweiligen Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder Geschäftsordnungen.
(3) Für Mitglieder der Fraktion, die einem Organ eines Unternehmens oder einer sonstigen Organisation als Vertreterin oder Vertreter der Stadt Flensburg oder auf deren Vorschlag angehören, gilt das Mitwirkungsverbot nach § 22 Abs. 1 GO SH gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 GO SH nicht. Andere gesetzliche Mitwirkungsverbote bleiben unberührt.
(4) Eine Bindung an Fraktionsbeschlüsse besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit. Gesetzlich bestehende Organpflichten gehen Fraktionsbeschlüssen vor.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Fraktion im Rahmen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten über wesentliche Entwicklungen und grundsätzliche Angelegenheiten zu unterrichten, soweit hierdurch keine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Geheimhaltungspflichten verletzt werden.
(6) Bestehen oder drohen Konflikte zwischen Organpflichten und Fraktionsinteressen, sind diese unverzüglich offenzulegen. Die gesetzlichen Organpflichten bleiben vorrangig.
(7) Die Fraktion kann politische Zielvorstellungen, strategische Leitlinien oder Positionierungen beschließen. Diese entfalten keine unzulässige Weisungswirkung gegenüber den entsandten Mitgliedern.
§ 8 – Verfahren bei möglichen Verstößen⌄
(1) Vor einer Maßnahme nach § 9 sind der betroffenen Person die wesentlichen Vorwürfe, die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände und die in Betracht kommende Maßnahme in Textform mitzuteilen. Ihr ist eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Frist soll grundsätzlich mindestens fünf Kalendertage betragen. In dringenden Fällen kann sie auf 48 Stunden verkürzt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird.
(2) Die betroffene Person ist auf Wunsch mündlich anzuhören. Sie ist bei der Beratung und Abstimmung über die gegen sie gerichtete Maßnahme nicht stimmberechtigt. Für die Berechnung der erforderlichen Mehrheit bleibt sie außer Betracht.
(3) Ist ein Mitglied des Fraktionsvorstandes betroffen, wird das Verfahren durch ein nicht betroffenes Vorstandsmitglied geleitet. Ist der gesamte Vorstand betroffen, bestimmt die Fraktion ein nicht betroffenes Ratsmitglied zur Verfahrensleitung.
(4) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen gestützt werden, zu denen die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Sie ist am Gewicht des Verstoßes, am Verschulden, an einer Wiederholung, an einer Selbstanzeige und an der Mitwirkung bei der Aufklärung auszurichten. Maßnahme und wesentliche Gründe sind zu dokumentieren und der betroffenen Person in Textform mitzuteilen. Auf Antrag eines Ratsmitglieds wird über eine persönliche Missbilligung oder sonstige personenbezogene Maßnahme geheim abgestimmt.
(5) Zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Nachteils kann der Fraktionsvorstand eine vorläufige Maßnahme bis zur nächsten Fraktionssitzung treffen. Die betroffene Person ist unverzüglich anzuhören. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht in der nächsten Sitzung bestätigt wird.
(6) Mitglieder und Beschäftigte dürfen wegen eines in gutem Glauben erfolgten Hinweises auf einen möglichen Verstoß nicht benachteiligt werden. Wissentlich falsche oder leichtfertig erhobene Anschuldigungen können selbst einen Verstoß darstellen.
§ 9 – Folgen von Verstößen ⌄
(1) Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen diese Ordnung werden nach dem Verfahren des § 8 beschlossen.
(2) Die Fraktion kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit insbesondere folgende Maßnahmen beschließen:
- einen Hinweis oder eine Ermahnung,
- eine nichtöffentliche oder fraktionsöffentliche Missbilligung,
- die vorübergehende oder dauerhafte Entziehung fachpolitischer oder organisatorischer Zuständigkeiten,
- den Widerruf einer ausschließlich fraktionsintern vorgenommenen Benennung, soweit dies rechtlich in der Zuständigkeit der Fraktion liegt,
- den Beschluss, beim zuständigen kommunalen oder gesellschaftsrechtlichen Organ eine Abberufung oder Umbesetzung zu beantragen,
- bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß die Einleitung eines Ausschlussverfahrens nach § 2 des Fraktionsstatuts.
(3) Eine kommunalrechtlich oder gesellschaftsrechtlich durch Wahl oder Bestellung begründete Organ- oder Gremienfunktion wird durch einen fraktionsinternen Beschluss nur beendet, wenn die Fraktion hierzu gesetzlich befugt ist. Im Übrigen beschließt die Fraktion ausschließlich einen Antrag oder Vorschlag an das zuständige Organ.
(4) Gesetzliche, arbeitsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Konsequenzen bleiben unberührt.
Download
Die vollständige konsolidierte Fassung (Stand 17.08.2026) kann zusätzlich als PDF bereitgestellt werden.
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