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Nach § 34 g EStG werden Spenden an Parteien zur Hälfte erstattet, wenn die Höhe jährlich 1.650 Euro bei Einzelveranlagten und 3.300 Euro bei Zusammenveranlagten nicht übersteigt.
Darüber hinaus können nach § 10 b, Abs. 2 EStG weitere 1.650 Euro für Einzelveranlagte und 3.300 Euro für Zusammenveranlagte geltend gemacht werden.
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